Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Vom 1. Dezember 2010

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist (anm. Geändert wurde Anhang I Nummer 1.3), beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist , dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind."

Artikel 2

Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten

5a

Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 2

40 €

5a.1

– mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1

§ 1 Abs. 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

80,00 €

b) In Nummer 6 werden in der Spalte Tatbestand die Wörter "durch Nebel, Schneefall oder Regen oder" durch ein Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe "§ 2 Abs. 3a Satz 3" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3a Satz 4" ersetzt.



RICHTLINIE 92/23/EWG DES RATES

vom 31. März 1992

über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage

(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95)


ANHANG II

ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN

  1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  2. Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

2.2 "M + S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;

3 AUFSCHRIFTEN

3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen

3.1.5 die Buchstaben "M+S" oder "M.S" oder "M&S" bei M + S-Reifen


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

StVZO

Ausfertigungsdatum: 13.11.1937

Vollzitat: "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist"

Neugefasst durch Bek. v. 28.9.1988 I 1793;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.4.2009 I 872


Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1073 – 1077
Abschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1)
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die vom Hersteller angegebene "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zu verstehen.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

StVO

Ausfertigungsdatum: 16.11.1970

§ 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.




Quellen: http://dejure.org/, Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 03.12.2010